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Satzung

des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar e.V. (KAV Saar) vom 26. Mai 1975 i.d.F. vom 22. Dezember 2020

I.    Allgemeine Bestimmungen

§ 1    Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2     Zweck und Aufgaben des Verbandes

II.    Mitgliedschaft

§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft
§ 3a  Gastmitgliedschaften
§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5    Rechtsfolgen bei Beendigung der Mitgliedschaft

III.    Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder

§ 6    Rechte der Verbandsmitglieder
§ 7    Pflichten der Verbandsmitglieder

IV.    Ahndung von Verstößen

§ 8    Vertragsstrafe

V.    Organisation des Verbandes, Organe

§ 9        Allgemeines

1 .    D i e  M i t g l i e d e r v e r s a m m l u n g

§ 10        Zusammensetzung, Einberufung
§ 11        Stimmen in der Mitgliederversammlung
§ 12        Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
§ 13        Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

2.    D e r  V o r s t a n d

§ 14        Zusammensetzung, Amtszeit
§ 15        Zuständigkeiten des Vorstandes
§ 16        Sitzungen des Vorstandes
§ 17        Vorsitzender und Stellvertreter, Vertretung des Vereins
§ 18        Geschäftsführung

VI.    Mittelverwendung, Auflösung

§ 19     Mittelverwendung, Vermögensbildung
§ 20     Auflösung des Verbandes

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen "Kommunaler Arbeitgeberverband Saar". Er ist ein rechtsfähiger Verein des privaten Rechts und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken eingetragen.

Sitz des Verbandes ist Saarbrücken.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgaben des Verbandes

(1) Der Verband ist eine Vereinigung von Arbeitgebern im Sinne des Tarifvertragsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung.

(2) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung sowie der Steuergesetze in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Der Verband hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahrung der gemeinsamen Interessen der Verbandsmitglieder auf arbeitsrechtlichem Gebiet,

b) Abschluss von Tarifverträgen und Vereinbarungen über die Arbeitsverhältnisse der bei den Verbandsmitgliedern beschäftigten Arbeiter und Angestellten,

c) Beratung der Verbandsmitglieder in arbeitsrechtlichen Fragen,
 
d) Vertretung der Verbandsmitglieder in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen nach den Richtlinien des Vorstandes.

(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Verband Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA).

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Verbandsmitglieder können sein:

a) die Gemeinden,

b) der Regionalverband Saarbrücken und die Landkreise,

c) sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

d) Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die kapitalmäßig oder tatsächlich unter maßgeblichem kommunalem Einfluss stehen sowie die Flug-Hafen-Saarland GmbH und die Nachfolgeeinrichtung des Zweckverbandes "Saarländisches Staatstheater Saarbrücken".

(2) Die Mitgliedschaft umfasst auch die rechtlich unselbständigen Betriebe und Unternehmen des Verbandsmitgliedes.

(3) Die Aufnahme in den Verband ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird dem Aufnahmeantrag nicht entsprochen, so kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ablehnung bei dem Verband schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 3a
Gastmitgliedschaft

(1) Gastmitglieder des Verbandes können sein

1. Zweckverbände sowie Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von kommunalen Gebietskörperschaften.

2. Betriebe mit eigener Rechtspersönlichkeit, Unternehmen, Vereine und Stiftungen sowie sonstige Einrichtungen des privaten Rechts.

Für die Aufnahme eines Gastmitgliedes gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.

Der Vorstand kann im Einzelfall auch die Aufnahme anderer als in Nrn. 1 und 2 genannten Gastmitglieder beschließen, wenn dies im Interesse des Verbandes liegt.

(2) Jedes Gastmitglied hat Anspruch auf

1. Beratung in allen arbeits-, tarif- und sozialrechtlichen Fragen aus Arbeitsverhältnissen sowie bei Rechtsstreitigkeiten, die ihre Grundlage im Arbeitsverhältnis haben,

2. Prozessvertretung nach Maßgabe der vom Vorstand hierzu erlassenen Richtlinien in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, soweit dies prozessrechtlich zulässig ist.

(3) Jedes Gastmitglied ist verpflichtet, die für Gastmitglieder festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten. § 12 Nr. 3 und § 19 Abs. 1 gelten entsprechend.

(4) Das Gastmitglied ist nicht an die vom KAV Saar oder seiner Spitzenorganisation abgeschlossenen Tarifverträge gebunden.
 
Jedes Gastmitglied ist jedoch verpflichtet, der Geschäftsstelle die zur Erfüllung des Verbandszweckes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie alles zu unterlassen, was den Verbandsinteressen zuwiderläuft. § 8
gilt entsprechend.

(5) Das Gastmitglied kann an der Mitgliederversammlung als Gast teilnehmen und hat ein Fragerecht, jedoch kein Antragsrecht, kein Stimmrecht, kein aktives und passives Wahlrecht.

Das Gastmitglied hat keinen Anspruch auf Vertretung im Vorstand.

(6) Für die Beendigung der Gastmitgliedschaft gelten § 4 und § 5 entsprechend.

(7) Die in § 20 Abs. 2 und 3 angeführten Rechte und Pflichten gelten nicht für Gastmitglieder.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) schriftliche Austrittserklärung,

b) Ausschluss aus dem Verband.

(2) Die Austrittserklärung kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Sie muss spätestens sechs Monate vor Schluss des Geschäftsjahres dem Verband zugegangen sein.

(3) Ausschlussgründe sind

a) grobe Verstöße gegen einen Tarifvertrag oder einen satzungsgemäßen Beschluss eines Verbandsorganes,

b) Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen nach Mahnung,

c) grobe Verstöße gegen die Verbandsinteressen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Verbandsmitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verband schriftlichen Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 5
Rechtsfolgen bei Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen und die Einrichtungen des Verbandes. Sie haben auch für das letzte Jahr der Mitgliedschaft den vollen Jahresbeitrag und eine allgemein festgesetzte Nachtragsumlage zu zahlen.

(2) Eine Austrittserklärung wegen einer drohenden oder bereits verwirkten Vertragsstrafe hat auf die Verpflichtung zur Zahlung dieser Vertragsstrafe keinen Einfluss.

§ 6
Rechte der Verbandsmitglieder

(1) Jedes Verbandsmitglied hat Anspruch auf

a) den Rat des Verbandes in allen arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten, soweit sie in seinen Aufgabenbereich fallen,

b) die Beratung und Vertretung des Verbandes gemäß § 2 Abs. 3 Buchst. c und d,

c) die Teilnahme an Einrichtungen des Verbandes.

(2) Die Verbandsmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

§ 7
Pflichten der Verbandsmitglieder

Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet,

a) die von dem Kommunalen Arbeitgeberverband Saar und der Vereinigung der kommunalenArbeitgeberverbände abgeschlossenen Tarifverträge durchzuführen und die beschlossenen oder vereinbarten Richtlinien zu beachten,

b) die Tarifverträge und damit zusammenhängende Richtlinien und Vereinbarungen nicht zu überschreiten,

c) auf den selbständigen Abschluss von Tarifverträgen zu verzichten,

d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Verbandsorgane zu befolgen,

e) den Vorstand über alle die Interessen des Verbandes oder eines Mitgliedes berührenden Vorkommnisse unverzüglich zu unterrichten,

f) dem Verband die Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind,

g) die satzungsgemäß beschlossenen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

§ 8
Vertragsstrafe

(1) Gegen ein Verbandsmitglied, das tarifbrüchig wird oder das gegen einen satzungsgemäßen Beschluss eines Verbandsorganes verstößt oder trotz Aufforderung den satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Vorstand eine Vertragsstrafe bis zur Höhe des fünffachen Jahresbeitrages verhängen. Die Vertragsstrafe ist schriftlich auszusprechen und zu begründen.

(2) Gegen die Festsetzung einer Vertragsstrafe kann das Verbandsmitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung bei dem Verband Einspruch einlegen.

Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9
Allgemeines

Organe des Verbandes sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

1. Die Mitgliederversammlung

§ 10
Zusammensetzung, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus je einem Vertreter der Mitglieder des Verbandes zusammen. Die Vertreter der Mitglieder, die nicht gesetzliche Vertreter des Mitgliedes des Verbandes sind, bedürfen einer schriftlichen Vollmacht.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muss außerdem auf Antrag eines Drittels der Verbandsmitgliederstimmen einberufen werden.

(3) Die Mitglieder des Verbandes sind zur Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen.

(4) Über Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung entschieden.

§ 11
Stimmen in der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Verbandsmitglied für je angefangene 100 Beschäftigte eine Stimme. Das Verbandsmitglied kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben.

(2) Für die Zahl der Stimmen im Sinne des Absatzes 1 ist die Zahl der beitragspflichtigen Beschäftigten am 31. Mai des Jahres maßgebend, das dem Geschäftsjahr vorausgeht. Ist die Zahl der beitragspflichtigen Beschäftigten der Geschäftsstelle noch nicht gemeldet, ist die Stimmenzahl am 31. Mai des Jahres maßgebend, das dem Jahr nach Satz 1 vorausgeht. Bei neu aufgenommenen Verbandsmitgliedern ist die Zahl der Beschäftigten am Ersten des Monats ihrer Aufnahme maßgebend.

§ 12
Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zur Beschlussfassung über folgende Aufgaben zuständig:

1. Berufung des Vorstandes,

2. Genehmigung des Haushaltsplanes,

3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

4. Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,

5. Bestellung von zwei Rechnungsprüfern und zwei Vertretern,

6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

7. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes,

8. Entscheidungen über Einsprüche gegen Vorstandsbeschlüsse in den Fällen der §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 und 8 Abs. 2,

9. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.

§ 13
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitgliederstimmen vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, so ist eine mit gleicher Tagesordnung innerhalb einer Frist von 2 Wochen einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitgliederstimmen beschlussfähig.

(2) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit, die Auflösung des Verbandes und die Verwendung des Vermögens nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(3) Beschlüsse sind schriftlich abzufassen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

2. Der Vorstand

§ 14
Zusammensetzung, Amtszeit

(1) Der Vorstand besteht aus
   
a) dem Präsidenten des Saarländischen Städte- und Gemeindetages und sieben gesetzlichen Vertretern der Städte und Gemeinden, die vom Saarländischen Städte- und Gemeindetag benannt werden,

b) drei gesetzlichen Vertretern der Landkreise/des Regionalverbandes Saarbrücken, die der Landkreistag Saarland benennt,

c) vier Vertretern der kommunalen Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die von diesen benannt werden,

d) zwei Vertretern der Ver- und Entsorgungsbetriebe, die von diesen benannt werden,

e) einem Vertreter der Nahverkehrsbetriebe, der von diesen benannt wird,

f) dem Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes und

g) einem Vertreter sonstiger von Buchst. a) bis e) nicht erfasster Mitglieder des Verbandes.
   
Die in Buchstabe g) genannte Mitgliedergruppe benennt zudem für ihre Gruppe einen Ersatzvertreter, der von der Mitgliederversammlung berufen wird.

(2) Die Amtszeit des Vorstandes ist gleich der Amtszeit der kommunalen Vertretungskörperschaften. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Neubildung des Vorstandes im Amt.

(3) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit dem Ausscheiden des Verbandsmitgliedes, welchem das Vorstandsmitglied angehört, aus dem Verband oder mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes aus seinem Amt beim Verbandsmitglied. Der Nachfolger wird nach Absatz 1 benannt.

§ 15
Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand trifft alle grundsätzlichen und wichtigen tarifpolitischen Entscheidungen, die notwendig sind, um den Zweck des Verbandes zu erfüllen.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Beschlussfassung über Tarifverträge,

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

c) Wahl des Vorsitzenden des Verbandes und seiner Stellvertreter unter Festlegung ihrer Reihenfolge,

d) Aufstellung des Haushaltsplanes,
 
e) Bildung von Fachgruppenausschüssen,

f) Entsendung von Vertretern des Verbandes in die Organe der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände sowie in andere Verbände und Institutionen,

g) Beschlussfassung über Anträge auf Aufnahme in den Verband sowie über den Ausschluss aus dem Verband,

h) Ahndung von Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten der Verbandsmitglieder,

i) Beschlussfassung über den Erlass einer Geschäftsordnung über die Geschäftsführung,

j) Beschlussfassung über die Auslegung von Satzungsbestimmungen.

§ 16
Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die gemäß dem Inhalt der jeweiligen Einladung, auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort, im Wege der elektronischen Kommunikation, stattfinden können. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

(2) Der Vorstand wird zu den Sitzungen unter Mitteilung des Versammlungsortes oder zu elektronischen Sitzungen und jeweils unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Sie kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend oder elektronisch zugeschaltet ist. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Niederschriften sind gemäß § 13 Abs. 3 aufzustellen.

(5) In dringenden Fällen, in denen eine Vorstandssitzung nicht mehr einberufen werden kann, kann Beschlussfassung durch schriftliche Umfrage erfolgen, wobei Einstimmigkeit erforderlich ist. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.

§ 17
Vorsitzender und Stellvertreter, Vertretung des Vereins

(1) Der Vorsitzende des Verbandes sowie sein Erster, Zweiter und Dritter Stellvertreter werden aus der Mitte des Vorstandes für die Dauer dessen Amtszeit mit der Maßgabe gewählt, dass nach Ablauf der halben Amtszeit der Vorsitzende Erster stellvertretender Vorsitzender und der Erste stellvertretende Vorsitzende Vorsitzender werden. Im Zweifel oder bei Meinungsverschiedenheit über den Wechsel entscheidet der Vorstand.

(2) Der Vorsitzende, die Stellvertreter und der Geschäftsführer vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB mit dem Recht der Einzelvertretung. Dessen ungeachtet ist der Vorsitzende berufen, den Verband zu vertreten.

(3) Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen ein und führt den Vorsitz. Im Falle der Verhinderung erfolgt Vertretung in der nach Abs. 1 festgelegten Reihenfolge.

(4) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter führen nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.

§ 18
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar wird durch den Geschäftsführer und die Geschäftsstelle des Saarländischen Städte- und Gemeindetages wahrgenommen. Der Geschäftsführer wird nach Maßgabe der Satzung des Saarländischen Städte- und Gemeindetages gewählt.

(2) Der Saarl. Städte- und Gemeindetag erhält für die Geschäftsführung einen Verwaltungskostenbeitrag.

(3) Der Geschäftsführer ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Geschäftsordnung, an Richtlinien und Weisungen des Vorstandes gebunden.

(4) Das Nähere wird durch eine besondere Vereinbarung geregelt.

§ 19
Mittelverwendung, Vermögensbildung

(1) Zur Deckung der Kosten erhebt der Verband von seinen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag. Bemessungsgrundlage ist die Zahl der Beschäftigten der Mitglieder am 31. Mai des dem Geschäftsjahr vorausgehenden Jahres, bei neu eingetretenen Mitgliedern der Stand am Ersten des Monats ihres Beitritts. Die Höhe des Beitrages pro Beschäftigten wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Im übrigen ist der Vorstand ermächtigt, einen jährlichen Mindestbeitrag festzusetzen.

(2) Der Kommunale Arbeitgeberverband Saar ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus seinen Mitteln.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Satzungsänderungen, die die Verteilung des Vermögens betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.

§ 20
Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer besonderen, zur Beschlussfassung über die Auflösung einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Das bei Auflösung des Verbandes vorhandene Vermögen ist auf die einzelnen Mitglieder nach dem Verhältnis der zuletzt erhobenen Beiträge zu verteilen, soweit es nicht für die Befriedigung der vom Verband zu erfüllenden Verbindlichkeiten benötigt wird. Sie haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(3) Reichen im Falle der Auflösung des Verbandes die Mittel nicht aus, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, haften die Verbandsmitglieder nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(4) Im übrigen erfolgt die Liquidation nach Auflösung des Verbandes nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).