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Beitrittsbedingungen

Anträge auf Mitgliedschaft im KAV Saar können formlos an die Geschäftsstelle gerichtet werden. Informationen über die Beitrittsbedingungen enthalten die nachfolgend auszugsweise abgedruckten Satzungsbestimmungen.

Bei weiteren Fragen zur Aufnahme in den KAV Saar wenden Sie sich bitte an Herrn Schmitt, Tel.: 0681/9264351.

Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

nach § 3 der Satzung des KAV Saar können

(1) Verbandsmitglieder sein:
a) die Gemeinden,
b) der Stadtverband Saarbrücken und die Landkreise,
c) sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
d) Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die kapitalmäßig oder tatsächlich unter maßgeblichem kommunalem Einfluss stehen sowie die Flughafen Saarbrücken Betriebsgesellschaft mbH und die Nachfolgeeinrichtung des Zweckverbandes "Saarländisches Staatstheater Saarbrücken".

(2) Die Mitgliedschaft umfasst auch die rechtlich unselbständigen Betriebe und Unternehmen des Verbandsmitgliedes.

(3) Die Aufnahme in den Verband ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird dem Aufnahmeantrag nicht entsprochen, so kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ablehnung bei dem Verband schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. 

Erwerb der Gastmitgliedschaft

nach § 3a der Satzung des KAV Saar können

(1) Gastmitglieder des Verbandes sein
1. Zweckverbände sowie Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von kommunalen Gebietskörperschaften.
2. Betriebe mit eigener Rechtspersönlichkeit, Unternehmen, Vereine und Stiftungen sowie sonstige Einrichtungen des privaten Rechts.
Für die Aufnahme eines Gastmitgliedes gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.
Der Vorstand kann im Einzelfall auch die Aufnahme anderer als in Nrn. 1 und 2 genannten Gastmitglieder beschließen, wenn dies im Interesse des Verbandes liegt.

(2) Jedes Gastmitglied hat Anspruch auf
1. Beratung in allen arbeits-, tarif- und sozialrechtlichen Fragen aus Arbeitsverhältnissen sowie bei Rechtsstreitigkeiten, die ihre Grundlage im Arbeitsverhältnis haben,
2. Prozessvertretung nach Maßgabe der vom Vorstand hierzu erlassenen Richtlinien in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, soweit dies prozessrechtlich zulässig ist.

(3) Jedes Gastmitglied ist verpflichtet, die für Gastmitglieder festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten. § 12 Nr. 3 und § 19 Abs. 1 gelten entsprechend.

(4) Das Gastmitglied ist nicht an die vom KAV Saar oder seiner Spitzenorganisation abgeschlossenen Tarifverträge gebunden.
Jedes Gastmitglied ist jedoch verpflichtet, der Geschäftsstelle die zur Erfüllung des Verbandszweckes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie alles zu unterlassen, was den Verbandsinteressen zuwiderläuft. § 8 gilt entsprechend.

(5) Das Gastmitglied kann an der Mitgliederversammlung als Gast teilnehmen und hat ein Fragerecht, jedoch kein Antragsrecht, kein Stimmrecht, kein aktives und passives Wahlrecht.
Das Gastmitglied hat keinen Anspruch auf Vertretung im Vorstand.

(6) Für die Beendigung der Gastmitgliedschaft gelten § 4 und § 5 entsprechend.

(7) Die in § 20 Abs. 2 und 3 angeführten Rechte und Pflichten gelten nicht für Gastmitglieder.